Der Verein Ehemaliger des Hildegard-von-Bingen-Gymnasiums e.V. wurde im Oktober 2001 gegründet. Wir haben uns zum Ziel gesetzt, sowohl den Kontakt der Ehemaligen untereinander zu fördern als auch am gegenwärtigen Leben der Schule aktiv mitzuwirken.
Wir wollen ein Forum schaffen, welches den Ehemaligen, Schülern und Lehrern, die Möglichkeit bietet, Kontakte zu erhalten, neu herzustellen und wiederzubeleben: So laden wir zum jährlichen Treffen der Ehemaligen ein. Mit unserem Newsletter bringen wir aktuelle Informationen aus der Schule zu den Ehemaligen nach Hause.
Indem wir das Schulleben aktiv mitgestalten, versuchen wir einen lebendigen Bezug zur Gegenwart der Schule zu erhalten: Die Veranstaltungsreihe HvB-Kultur, die wir mit ins Leben gerufen haben, ist ein Beispiel für das Engagement des Vereins. Durch eine Berufsberatung unterstützen wir Schüler, sich auf die Zeit nach dem Abitur vorzubereiten. Mit der Einrichtung von AGs erweitern wir das Bildungsangebot der Schule.
Um unsere Ziele zu erreichen, sind wir auf die Unterstützung möglichst vieler Mitglieder angewiesen. Wir freuen uns über jeden, der dem Ehemaligenverein beitritt. Denn wir betrachten das als ein Zeichen, dass Sie unsere Arbeit mittragen. Wir bitten deshalb herzlich um Ihre Mithilfe: Werden Sie Mitglied im Verein Ehemaliger!
Vorstand
Thomas Voigt, Vorsitzender
Im Jahr 2000 habe ich Abi am HvB gemacht. Damals hätte ich es sicher nicht für möglich gehalten, aber bis heute bin ich an der Schule aktiv. Warum? - Zum einen möchte ich selbst Lehrer werden und studiere in Köln Biologie und Mathe. Zum anderen schätze ich die offene Haltung des HvB für Vorschläge, was eine sehr kreative Zusammenarbeit mit dem Ehemaligenverein ermöglicht.
Britta Michels, 1. stellvertretende Vorsitzende
Philipp Hesse, 2. stellvertretender Vorsitzender
Jens Klärner, Schatzmeister
"Wenn man als Werkzeug nur einen Hammer hat, sieht jedes Problem wie ein Nagel aus." Genau das war der Grund warum ich nach meinem Abitur 2000, den Verein mitgegründet habe. Ich möchte, dass (schulfremdes) Wissen in die Schule zurückfließt und den Schülern nützt. Dies geschieht, dank treuer und engagierter Mitglieder, z.B. durch unsere Berufsberatung. Und wenn man Wissen als Werkzeug versteht, dann sieht nicht mehr jedes Problem wie ein Nagel aus.
Rita Hahn, Schriftführerin
Vereinsgeschichte
Die Arbeit des Ehemaligenvereins an der Schule ist vielfältig. Hier wird in tabellarischer Form nur ein Abriss der Aktivitäten aufgeführt, um die Entwicklung der Vereinsarbeit zu skizzieren. Insbesondere die Veranstaltungen der Reihe HvB-Kultur sind hier nicht vollständig aufgezählt.
2001
24.8.2001
erste Vorbesprechung zur Gründung
2.10.2001
Gründungsversammlung mit 10 Personen, Wahl des ersten Vorstands, Satzungsstiftung
Satzung des „Verein Ehemaliger der Hildegard-von-Bingen Schule“
§ 1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "Verein Ehemaliger der Hildegard-von-Bingen Schule".
Er hat den Sitz in Köln und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt mit dem 1. Dezember und endet mit dem 30. November.
§ 2 - Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigende Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
Zweck des Vereins ist die ideelle, ggf. auch finanzielle Unterstützung und Förderung des schulischen Lebens der Hildegard-von-Bingen Schule und ihrer Schüler.
Dies soll geschehen zum Beispiel durch Berufsvorstellung und Berufsberatung in der Oberstufe, persönlichen Einsatz von Ehemaligen in AGs und Gremien der Schule, Mithilfe in der Ausrichtung schulischer Veranstaltungen und Einsatz für die Interessen der Schule im öffentlichen Leben.
Die Vereinstätigkeit ist selbstlos und unmittelbar auf den Satzungszweck gerichtet; der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendunngen aus den den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 - Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bei der Erfüllung des Vereinszweckes mithelfen möchte.
Personen, die sich um den Verein oder die Schule besonders verdient gemacht haben, können durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Passives Wahlrecht genießen nur Mitglieder, die Schüler oder Lehrer der Hildegard-von-Bingen Schule waren.
§ 4 - Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft kann durch schriftlichen Antrag gegenüber dem Vorstand erworben werden.
Der Vorstand entscheidet darüber mit einfacher Mehrheit. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Bei Ablehnung des Antrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
§ 5 - Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod eines Mitgliedes oder durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand mit Ablauf des laufenden Geschäftsjahres.
Der Vorstand kann ein Mitglied aus wichtigem Grund ausschließen und muss darüber der Mitgliederversammlung berichten. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch den Vorstand unverzüglich mitzuteilen.
Wichtiger Grund kann auch ein erheblicher Verzug in der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen sein.
§ 6 - Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung, Ausschüsse und Einzelpersonen mit besonderer Aufgabe.
§ 7- Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird jährlich zu Beginn des Geschäftsjahres durch den Vorstand einberufen. Die Einladung soll mit Angabe der Tagesordnung schriftlich und mit einer Frist von vier Wochen erfolgen. Liegt dem Vorstand durch Erklärung eines Mitglieds eine Adresse für elektronische Post oder Telefaxnummer vor, so kann die Schriftform diesem gegenüber durch einfache elektronische Post oder Telefax (Textform i.S.d. BGB § 126b) ersetzt werden. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung beschließt über Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht der Vorstand zu besorgen hat, dazu gehören insbesondere Wahlen des Vorstands, Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung, Entgegennahme des Jahresberichtes des Schatzmeisters und dessen Entlastung, die Benennung von Ehrenmitgliedern, Änderungen der Satzung und Auflösung des Vereins. Aus der Mitgliederversammlung sind zur Prüfung der Rechnungslegung des Vorstandes zwei Rechnungsprüfer zu bestellen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
Die Mitgliederversammlung wird geleitet durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter. Auf Antrag kann die Sitzungsleitung auf eine andere Person übergehen. Wahlen werden von einer zu Beginn der Versammlung zu benennenden Wahlkommission geleitet.
Es wird geheim abgestimmt, wenn eines der anwesenden Mitglieder dies fordert.
Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Satzungsänderungen erfordern eine absolute Mehrheit der erschienenen Mitglieder, die Auflösung des Vereins erfolgt nach § 13 der Satzung.
Die Mitgliederversammlung kann außerordentlich mit einer Frist von zwei Wochen einberufen werden, wenn es 1/3 der Mitglieder schriftlich und unter Angabe von Gründen oder 2/5 der Mitglieder des Vorstandes fordern.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch den Schriftführer beurkundet.
§ 8 - Der Vorstand
Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Er besteht aus dem Vorsitzenden und seinen zwei Stellvertretern (1. stellv. Vorsitzender und 2. stellv. Vorsitzender), dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
Der Schulleiter oder ein von ihm zu benennender Vertreter sind beratende Mitglieder des Vorstands.
Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Mitglieder gemeinsam sind vertretungsberechtigt.
Der Vorstand tritt bei Bedarf, mindestens aber einmal jährlich zu einer Vorstandssitzung zusammen. Einberufung und Festsetzung der Tagesordnung regelt der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung sein Vertreter, schriftlich mit einer Woche Frist.
Abstimmungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit durchgeführt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmberechtigt sind alle anwesenden, gewählten Mitglieder des Vorstands. Beschlussfähigkeit liegt bei ordnungsgemäßer Einladung vor, wenn mindestens die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder anwesend ist.
Über Sitzungen und Beschlüsse sind durch den Schriftführer Niederschriften zu fertigen. Sie
sind durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch seinen Vertreter und den Schriftführer, zu unterzeichnen.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlzeit aus, so können die verbleibenden Vorstandsmitglieder ein Vorstandsmitglied als Ersatz benennen.
§ 9 - Ausschüsse und Einzelpersonen mit besonderer Aufgabe
Der Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Ausschüsse sowie Einzelpersonen mit besonderer Aufgabe berufen.
Jedem Ausschuss soll ein Mitglied des Vorstands angehören, mindestens jedoch ein für die Belange des Ausschusses ernannter besonderer Vertreter i.S.d. § 30 BGB.
Einzelpersonen mit besonderer Aufgabe sind besondere Vertreter i.S.d. § 30 BGB, die ohne Mithilfe eines Ausschusses bestimmte Interessen des Vereins wahrnehmen.
§ 10 - Kassenwesen
Am Schluss des Geschäftsjahres ist die Gewinn- und Verlustrechnung nebst Bilanz zu erstellen. Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung sind vom Schatzmeister und von den Rechnungsprüfern zu unterzeichnen.
§ 11 - Kontakte zur Schule
Die Organe des Vereins sollen in ihrer Tätigkeit den engen Kontakt zur Schule und zum Verein der Freunde und Förderer der Hildegard-von-Bingen Schule suchen.
In Mitgliederversammlungen, Vorstandssitzungen und Ausschussarbeit sollen geeignete Personen aus Schulverwaltung und Lehrerkollegium, Schülerschaft und Schülervertretung, Elternpflegschaft und Förderverein der Schule nach Möglichkeit zu Worte kommen und mitarbeiten können.
Der Schule sind für alle Tätigkeitsbereiche Ansprechpartner zu nennen.
§ 12 - Mitgliedsbeiträge
Mitgliedsbeiträge sind zu Beginn des Geschäftsjahres unaufgefordert und gebührenfrei auf das Konto des Vereins zu zahlen.
Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge (Beitragsordnung) entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 13 - Auflösung
Der Verein kann sich nach den Bestimmungen des § 41 BGB auflösen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen zu gleichen Teilen der Hildegard-von-bingen Schule und dem Verein der Freunde und Förderer der Hildegard-von-Bingen Schule e.V. zu, die dieses ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden haben.